Satzung
Satzung des Landesverbandes der Volkshochschulen Sachsen-Anhalt e.V.
§ 1 NAME UND SITZ
1. Der Verband führt den Namen „Landesverband der Volkshochschulen Sachsen-Anhalt e.V.“ (im folgenden Verband genannt).
2. Der Sitz des Verbandes ist Magdeburg.
§ 2 ZWECK DES VERBANDES
Der Verband ist die freiwillige und gemeinnützige Vereinigung der Träger von Volkshochschulen des Landes Sachsen-Anhalt. Er versteht sich als kommunaler Fachverband und Interessenvertreter der kommunalen Träger, der Landkreise und Städte, auf dem Gebiet der Erwachsenenbildung. Er ist ein landesweiter Zusammenschluss von Erwachsenenbildungseinrichtungen im Sinne des Erwachsenenbildungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt.
§ 3 AUFGABEN DES VERBANDES
1. Der Verband wahrt die gemeinsamen Interessen und fördert die Entwicklung der Volkshochschulen zu leistungsfähigen kommunalen Weiterbildungszentren, die politisch und weltanschaulich neutral, an bestimmte soziale Gruppen nicht gebunden und für alle Interessenten offen sind.
2. Der Verband soll insbesondere folgende Aufgaben wahrnehmen:
2.1. Mitwirkung bei der Regelung von Stellung und Aufgabe der Volkshochschulen im System der Bildung und Kultur des Landes Sachsen-Anhalt;
2.2. Vertretung der Interessen der Volkshochschulen gegenüber dem Landtag des Landes Sachsen-Anhalt, der Landesregierung sowie den relevanten Institutionen und Organisationen;
2.3. Beratung und Unterstützung bei der weiteren Entwicklung der Volkshochschulen in pädagogischen, organisatorischen, rechtlichen und finanziellen Fragen;
2.4. Förderung der Zusammenarbeit und des Erfahrungsaustausches der Volkshochschulen;
2.5. Fortbildung der Mitarbeiter der Volkshochschulen;
2.6. Information der Öffentlichkeit über Aufgaben, Ziele und Leistungen der Volkshochschulen;
2.7. Zusammenarbeit mit den kommunalen Spitzenverbänden in Fragen der Erwachsenenbildung;
2.8. Förderung der Volkshochschulen insbesondere durch die Entwicklung von Bildungsprogrammen und Bereitstellung von Lehr- und Lernmaterialien;
2.9. Unterstützung bei der Umsetzung weiterbildungspolitischer Zielstellungen;
2.10. Der Verband kann zur Erfüllung seiner Aufgaben eigene Bildungsveranstaltungen in Zusammenarbeit mit einzelnen Volkshochschulen durchführen.
3. Der Verband ist zu allen Maßnahmen und Rechtsgeschäften berechtigt, durch die der Verbandszweck gefördert werden kann. Er kann Einrichtungen gründen, die der Förderung des Vereinszwecks dienen, oder sich an Einrichtungen anderer Verbände, Institutionen und Organisationen beteiligen.
§ 4 GEMEINNÜTZIGKEIT
1. Der Verband ist eine freiwillige gemeinnützige Vereinigung der Träger von Volkshochschulen. Er dient der Verwirklichung von Zweck und Aufgaben gemäß § 2 und § 3 der Satzung.
2. Der Verband verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
3. Der Verband ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
4. Mittel des Verbandes werden nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Verbandes.
5. Es wird keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt.
§ 5 MITGLIEDSCHAFT
1. Mitglied des Verbandes kann jeder Träger einer Volkshochschule in Sachsen-Anhalt werden, wenn er die Satzung des Verbandes anerkennt. Der Vorstand des Verbandes entscheidet über die Aufnahme von Mitgliedern auf deren schriftlichen Antrag. Eine Ablehnung der Aufnahme ist zu begründen. Gegen die Entscheidung des Vorstandes kann Einspruch an die Mitgliederversammlung eingelegt werden.
2. Der Austritt ist dem Vorstand gegenüber durch eingeschriebenen Brief zu erklären. Die Erklärung muss spätestens bis zum 30.09. des laufenden Rechnungsjahres beim Vorstand eingegangen sein, damit sie frühestens zum 31.12. des nächsten Rechnungsjahres wirksam werden kann.
3. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es durch sein Verhalten die Zwecke und Ziele des Verbandes schädigt oder mit mehr als einem Jahresbeitrag im Rückstand ist. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung. Das Mitglied ist vorher durch den Vorstand zu hören.
§ 6 RECHTE UND PFLICHTEN DER MITGLIEDER
1. Die Mitglieder sind berechtigt, die Einrichtungen des Verbandes in Anspruch zu nehmen.
2. Die Mitglieder haben zur Erfüllung der Aufgaben des Verbandes beizutragen, indem sie insbesondere hauptamtlich tätige Bedienstete in die Gremien des Verbandes entsenden.
3. Die Mitglieder sind verpflichtet, Beiträge zu entrichten. Der Beitragssatz wird von der Mitgliederversammlung beschlossen.
4. Sind die Beiträge nicht vor Beginn des Rechnungsjahres festgesetzt worden, so gilt der Beitrag in der zuletzt beschlossenen Höhe weiter.
5. Sie sind gehalten, den Verband über wichtige Angelegenheiten zu unterrichten, die für die Gesamtheit der Volkshochschulen von allgemeiner Bedeutung sind.
§ 7 ORGANE
Organe des Verbandes sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
§ 8 MITGLIEDERVERSAMMLUNG
1. Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Verbandes. Jedes Mitglied hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme.
Stimmberechtigt ist grundsätzlich der gesetzliche Vertreter.
Im Falle seiner Verhinderung kann die Stimme durch schriftliche Vollmacht übertragen werden.
2. Die Mitgliederversammlung tritt einmal jährlich zusammen.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn die Geschäftslage es erfordert oder ein Viertel der Mitglieder dies, unter Angabe der zur Beratung zu stellenden Gegenstände, verlangt.
3. Der Tag der Mitgliederversammlung ist den Mitgliedern in der Regel sechs Wochen vorher schriftlich anzukündigen. Der Vorstand bestimmt die Tagesordnung. Eine Angelegenheit ist auf die Tagesordnung zu setzen, wenn ein Viertel der Mitglieder spätestens drei Wochen vor dem Versammlungszeitpunkt dies beantragt oder die Mitgliederversammlung es mehrheitlich vor Feststellung der Tagesordnung beschließt. Die Mitglieder werden vom Vorstand zur Mitgliederversammlung spätestens zwei Wochen vorher schriftlich unter Angabe der Tagesordnung eingeladen.
4. Weitergehende Regelungen kann die Mitgliederversammlung in einer Geschäftsordnung festlegen.
§ 9 AUFGABEN DER MITGLIEDERVERSAMMLUNG
Die Mitgliederversammlung hat:
1. Die Grundsätze für die Arbeit des Verbandes festzulegen;
2. Den Vorsitzenden, die stellv. Vorsitzenden und die übrigen Mitglieder des Vorstandes für die Dauer von 4 Jahren zu wählen;
3. Einen Rechnungsprüfer zu bestimmen;
4. Den Geschäftsbericht für das abgelaufene Rechnungsjahr und die Jahresschlussrechnung entgegenzunehmen sowie dem Vorstand Entlastung zu erteilen;
5. Den Beitragssatz zu beschließen;
6. Über den Ausschluss eines Mitglieds nach § 5 Nr. 3 zu entscheiden;
7. Über Satzungsänderungen zu beschließen;
8. Über die Auflösung des Verbandes zu beschließen.
§ 10 DURCHFÜHRUNG DER MITGLIEDERVERSAMMLUNG
1. Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der Vorsitzende.
2. Jede ordnungsgemäß geladene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.
3. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst.
Es wird offen abgestimmt, wenn keiner der anwesenden stimmberechtigten Vertreter geheime Abstimmung verlangt.
4. Es wird schriftlich und geheim gewählt, wenn ein stimmberechtigter Vertreter es beantragt.
5. Zu Beschlüssen über Satzungsänderungen, den Ausschluss eines Mitgliedes und die Auflösung des Verbandes ist eine Mehrheit von ¾ der erschienenen Mitglieder erforderlich.
6. Zu Beschlüssen zur Änderung des Zweckes des Verbandes ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich; die Zustimmung der nicht erschienenen Mitglieder muss schriftlich erfolgen.
7. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die von dem Vorsitzenden und seinen Stellvertretern zu unterzeichnen ist.
§ 11 Sitzungsform und Beschlussfassung
1. Die Sitzungen der Organe des Verbandes können auch, neben reinen Präsenzveranstaltungen, als virtuelle Versammlung oder als Hybrid-Veranstaltung (Kombination von Präsenz- und Online-Versammlung) durchgeführt werden. In der Einladung ist anzugeben, ob es sich um eine Präsenzversammlung, eine hybride oder eine rein virtuelle Versammlung handelt.
In der Einladung muss angegeben werden, wie die Mitglieder ihre Rechte im Wege der elektronischen Kommunikation ausüben können. Für virtuelle oder hybride Versammlungen soll sichergestellt werden, dass die Identifikation sämtlicher in diesem Verfahren teilnehmender Mitglieder der Versammlung zweifelsfrei erfolgen kann.
2. Beschlüsse können auch schriftlich, telefonisch, per Telefax oder E-Mail, in einer Videokonferenz oder in einer gemischten Sitzung aus Anwesenden und Videokonferenz/anderen Medien/Telefon gefasst werden. Unabhängig von der Art der Beschlussfassung sind alle gefassten Beschlüsse und die Art der Beschlussfassung schriftlich niederzulegen. Die Regelungen des § 10 gelten entsprechend.
§ 12 VORSTAND
1. Der Vorstand besteht aus:
1.1. Dem Vorsitzenden, der zum Zeitpunkt der Wahl das Amt eines Landrates oder Oberbürgermeisters ausüben muss;
1.2. Zwei stellvertretenden Vorsitzenden, von denen zum Zeitpunkt der Wahl einer Leiter einer Volkshochschule und ein Vertreter eines Trägers ist;
1.3. Zwei Leitern einer Volkshochschule;
1.4. Je einem von den beiden kommunalen Spitzenverbänden vorgeschlagenen Vertreter, der per Vorstandsbeschluss bestätigt wird.
2. Setzt die Wahl in den Vorstand die Wahrnehmung eines kommunalen Wahlamtes oder eine Funktion voraus, endet die Vorstandstätigkeit mit dem Ausscheiden aus diesem Amt oder der Funktion. Abweichend hiervon kann der Vorstand mehrheitlich eine Fortführung des Vorstandsamtes beschließen.
3. Eine Wiederwahl des Vorsitzenden ist auch nach dem Ausscheiden aus dem Amt zulässig.
4. Scheidet der Vorsitzende oder ein stellvertretender Vorsitzender im Laufe des Geschäftsjahres aus, so wählt der Vorstand aus seiner Mitte einen Nachfolger bis zur nächsten Mitgliederversammlung.
5. Scheidet ein Vorstandsmitglied innerhalb der Wahlzeit aus, so wählt die nächste Mitgliederversammlung ein neues Vorstandsmitglied für den Rest der Wahlzeit.
§ 13 AUFGABEN DES VORSTANDES UND SITZUNGEN
1. Der Vorstand führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus und ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht der Mitgliederversammlung obliegen.
2. Er bereitet die Mitgliederversammlung vor und kontrolliert den Geschäftsführer.
3. Er ist für alle personalrechtlichen Angelegenheiten zuständig.
4. Nach Ablauf der Wahlzeit führt der Vorstand seine Geschäfte bis zur Neuwahl fort.
5. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.
6. Der Vorstand kann zur Unterstützung der Verbandsarbeit Leitertagungen einberufen.
7. Der Vorstand kann zur Unterstützung seiner Arbeit Ausschüsse oder Arbeitskreise einrichten.
§ 14 GESCHÄFTSFÜHRENDER VORSTAND
1. Der geschäftsführende Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden und den zwei stellvertretenden Vorsitzenden.
2. Der geschäftsführende Vorstand führt die Beschlüsse des Vorstandes aus. In dringenden Fällen, in denen die vorherige Entscheidung des Vorstandes nicht eingeholt werden kann, ordnet er die notwendigen Maßnahmen an. Er hat den Vorstand in seiner nächsten Sitzung hiervon zu unterrichten.
3. Wird der Verband aufgelöst, hat der geschäftsführende Vorstand die vermögensrechtlichen Angelegenheiten zu regeln.
4. Der geschäftsführende Vorstand ist Vorstand im Sinne des § 26 BGB mit der Maßgabe, dass zwei Mitglieder nur gemeinsam vertretungsberechtigt sind.
§ 15 GESCHÄFTSFÜHRER
1. Der Vorstand bestellt den Geschäftsführer. Dieser leitet die Geschäftsstelle und ist der unmittelbare Vorgesetzte der Mitarbeiter der Geschäftsstelle.
2. Der Geschäftsführer kann durch den Vorstand zum besonderen Vertreter nach § 30 BGB bestellt werden.
Diesem obliegt:
a) die Führung aller laufenden Geschäfte des Landesverbandes der Volkshochschulen e. V. und
b) die Umsetzung des beschlossenen Wirtschaftsplanes sowie die Wahrnehmung der Arbeitgeberrechte gegenüber den Mitarbeitenden in der Geschäftsstelle einschließlich der in diesem Zusammenhang anfallenden gerichtlichen und außergerichtlichen Rechtshandlungen.
Der besondere Vertreter unterliegt bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben der Aufsicht des Vorstandes. Zum Erwerb sowie zur Veräußerung und zur Belastung von Grundstücken ist der besondere Vertreter nicht berechtigt. Der Vorstand regelt die Befugnisse des besonderen Vertreters in einer allgemeinen Dienstanweisung.
§ 16 GESCHÄFTSJAHR, RECHNUNGSPRÜFUNG
1. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
2. Die Jahresschlussrechnung des Verbandes ist einmal jährlich nach vereinsrechtlichen Grundsätzen zu prüfen.
§ 17 VERWENDUNG DES VERMÖGENS UND VERPFLICHTUNGEN DER MITGLIEDER NACH AUFLÖSUNG DES VEREINS
1. Bei Auflösung des Verbandes oder bei Wegfallsteuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Verbandes, soweit es die Verbindlichkeiten übersteigt, an eine von der Mitgliederversammlung zu bestimmende gemeinnützige Einrichtung der Erwachsenenbildung, die es unmittelbar und ausschließlich für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden hat.
2. Reichen die Mittel nicht aus, um die bestehenden Verbindlichkeiten zu erfüllen, so zahlen die Mitglieder Zuschüsse im Verhältnis der zuletzt erhobenen Beiträge, bis alle Ansprüche erfüllt sind.
§ 18 SPRACHLICHE GLEICHSTELLUNG
Personen- und Funktionsbezeichnungen in dieser Satzung gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.
§ 19 INKRAFTTRETEN
Diese Satzung tritt mit Eintrag in das Vereinsregister in Kraft. Alle vorherigen Satzungen werden gleichzeitig außer Kraft gesetzt.
Vorstehende Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 04.10.2023 beschlossen.